Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III

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Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III

Die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III ist eine wichtige sozialrechtliche Absicherung für Menschen, die nach dem Ende des Krankengeldbezugs weiterhin arbeitsunfähig sind, aber noch keine Entscheidung über eine Erwerbsminderungsrente erhalten haben.

Wichtig: Den Antrag unverzüglich bei Bekanntwerden der Aussteuerung durch die Krankenkasse beim Arbeitsamt stellen. Eine gleichzeitige Beantragung von Bürgergeld ist empfohlen.

🧩 Ziel der Regelung

Sie soll Versorgungslücken vermeiden, wenn:

  • der Anspruch auf Krankengeld endet (nach 78 Wochen),
  • aber noch keine abschließende Entscheidung der Rentenversicherung über eine Erwerbsminderung vorliegt

✅ Voraussetzungen für die Nahtlosigkeitsregelung

  1. Keine festgestellte volle Erwerbsminderung durch die Rentenversicherung.
  2. Leistungsfähigkeit unter 15 Stunden pro Woche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – voraussichtlich für mehr als 6 Monate.
  3. Erfüllte Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld (mind. 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 30 Monaten).
  4. Beschäftigungslosigkeit oder ein ruhendes Arbeitsverhältnis (z. B. wegen Krankheit).
  5. Laufender Antrag auf Erwerbsminderungsrente oder Reha-Leistungen (ggf. durch Aufforderung der Agentur für Arbeit)

📋 Ablauf

  • Antrag auf Arbeitslosengeld I bei der Agentur für Arbeit stellen.
  • Die Agentur prüft, ob die Voraussetzungen für die Nahtlosigkeitsregelung erfüllt sind.
  • Falls ja, wird ALG I gezahlt, obwohl man nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
  • Die Agentur kann zur Antragstellung auf Reha oder Rente auffordern (§ 145 Abs. 2 SGB III)

💡 Wichtig

  • Die Regelung greift nur übergangsweise, bis die Rentenversicherung über die Erwerbsminderung entscheidet.
  • Wird eine volle Erwerbsminderung festgestellt, endet der Anspruch auf ALG I.
  • Wird keine Erwerbsminderung festgestellt, muss man dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehen, um weiter ALG I zu erhalten.
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