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Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III
Die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III ist eine wichtige sozialrechtliche Absicherung für Menschen, die nach dem Ende des Krankengeldbezugs weiterhin arbeitsunfähig sind, aber noch keine Entscheidung über eine Erwerbsminderungsrente erhalten haben.
Wichtig: Den Antrag unverzüglich bei Bekanntwerden der Aussteuerung durch die Krankenkasse beim Arbeitsamt stellen. Eine gleichzeitige Beantragung von Bürgergeld ist empfohlen.
🧩 Ziel der Regelung
Sie soll Versorgungslücken vermeiden, wenn:
- der Anspruch auf Krankengeld endet (nach 78 Wochen),
- aber noch keine abschließende Entscheidung der Rentenversicherung über eine Erwerbsminderung vorliegt
✅ Voraussetzungen für die Nahtlosigkeitsregelung
- Keine festgestellte volle Erwerbsminderung durch die Rentenversicherung.
- Leistungsfähigkeit unter 15 Stunden pro Woche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – voraussichtlich für mehr als 6 Monate.
- Erfüllte Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld (mind. 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 30 Monaten).
- Beschäftigungslosigkeit oder ein ruhendes Arbeitsverhältnis (z. B. wegen Krankheit).
- Laufender Antrag auf Erwerbsminderungsrente oder Reha-Leistungen (ggf. durch Aufforderung der Agentur für Arbeit)
📋 Ablauf
- Antrag auf Arbeitslosengeld I bei der Agentur für Arbeit stellen.
- Die Agentur prüft, ob die Voraussetzungen für die Nahtlosigkeitsregelung erfüllt sind.
- Falls ja, wird ALG I gezahlt, obwohl man nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
- Die Agentur kann zur Antragstellung auf Reha oder Rente auffordern (§ 145 Abs. 2 SGB III)
💡 Wichtig
- Die Regelung greift nur übergangsweise, bis die Rentenversicherung über die Erwerbsminderung entscheidet.
- Wird eine volle Erwerbsminderung festgestellt, endet der Anspruch auf ALG I.
- Wird keine Erwerbsminderung festgestellt, muss man dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehen, um weiter ALG I zu erhalten.