Härtefallregelung Krankenkasse §62 SGB V

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Härtefallregelung Krankenkasse §62 SGB V

Die Härtefallregelung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ermöglicht eine Befreiung von Zuzahlungen, wenn Versicherte finanziell übermäßig belastet sind. Sie gilt für Leistungen wie Medikamente, Krankenhausaufenthalte, Heilmittel, Hilfsmittel und Fahrkosten.


Voraussetzungen für die Härtefallregelung (§ 62 SGB V)

  • Belastungsgrenze:
    • 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens aller Haushaltsmitglieder
    • 1 % bei chronisch Kranken, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (z. B. Pflegegrad, Behinderung, regelmäßige fachärztliche Behandlung)
  • Einkommensgrenzen 2025 (Freibeträge):
    • 6.741 € für den ersten Angehörigen im Haushalt
    • 4.494 € für jeden weiteren Angehörigen
    • 9.540 € pro Kind (Kinderfreibetrag)
  • Chronisch krank gilt, wer:
    • seit über 12 Monaten regelmäßig in fachärztlicher Behandlung ist
    • eine medizinisch notwendige Dauerbehandlung benötigt
    • einen Pflegegrad (3–5), eine Behinderung (≥60 %) oder Erwerbsminderung (≥60 %) nachweisen kann

Antragstellung

  • Belege sammeln: Quittungen über Zuzahlungen (Medikamente, Krankenhaus, Hilfsmittel etc.)
  • Einkommensnachweise: z. B. Rentenbescheid, Gehaltsabrechnung
  • Formular: bei der Krankenkasse erhältlich oder online abrufbar
  • Frist: Antrag gilt für das laufende Kalenderjahr und muss jährlich neu gestellt werden

Tipp: Vorauszahlung

Wer sicher ist, dass die Belastungsgrenze überschritten wird, kann den Betrag vorab an die Krankenkasse zahlen und erhält sofort eine Befreiung für das Jahr. Eine Rückerstattung bei Unterschreitung ist jedoch ausgeschlossen


Was wird nicht berücksichtigt?

  • Private Zusatzleistungen (z. B. Zahnersatz über Regelversorgung hinaus)
  • Kosten für Präventionskurse, kosmetische Behandlungen, nicht ärztlich verordnete Leistungen

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